Allgemeine Geschäfts Bedingungen

§1 Geltungsbereich(1)Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen bei der hier maßgeblichen Vermietung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind für ihre Wirksamkeit vom Vermieter schriftlich anzuerkennen.(2)Auf Montage oder andere Dienstleistungen werden die Geschäftsbedingungen entsprechend angewendet.

§2 Angebot und Vertragsschluss(1)Die Angebote des Vermieters sind mit Blick auf Abs. 2 freibleibend. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße, Gewichte, Belastbarkeit und andere Produkteigenschaften werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt werden.(2)Der Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung des Vermieters, spätestens mit der Übernahme des Mietgegenstands durch den Mieter zustande.

§3 Preise und Zahlung(1)Die Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und öffentlicher Abgaben sowie weiterer sonstiger Kosten, insbesondere Verpackungs- und Transportkosten, Versicherungsprämien und Montagekosten.(2)Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich in Bar. Fällig ist der vereinbarte Preis direkt nach der Montage des Mietgegenstandes. Hierbei ist es unerheblich, ob der Mietgegenstand vom Vermieter oder vom Mieter montiert wurde.(3)Sollte der Vertrag aus vom Mieter zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden, so wird ein Schadensersatzanspruch von 50 % des vollständigen bzw. restlichen Mietzinses fällig, wobei es dem Vermieter unbenommen bleibt, einen höheren Schadensersatz nachzuweisen,. Dem Mieter seinerseits ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.(4)Der Mieter kann nicht gegen den Mietzins aufrechnen, es sei denn, die vom Mieter zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§4 Aufstellungsort und Montage(1)Der Mieter gewährleistet, dass der Mietgegenstand problemlos innerhalb seines Machtbereichs montiert werden kann. Ebenso garantiert er innerhalb seines Machtbereichs die erforderliche Befahrbarkeit des Bodens bis zum Aufstellungsort.(2)Tritt eine vom Mieter verschuldete Verzögerung der Montage des Mietgegenstands ein, so hat der Mieter die Kosten dafür zu tragen.(3)Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter einen angemessenen Lagerplatz am Montageort während der gesamten Miet- und Montagezeit zur Verfügung zu stellen, sofern der Vermieter vor der Montage Bedarf an dem Lagerplatz beim Mieter anmeldet.

§5 Montagetermin und Mietbeginn(1)Die Einhaltung des Montagetermins und des Mietbeginns setzen die endgültige Klärung aller technischen Details und den Eingang der sonstigen vom Mieter zu beschaffenden Unterlagen und behördlichen Erlaubnisse voraus. Der Mieter ist für die Einholung etwaiger notwendiger behördlicher Erlaubnisse verantwortlich. Erteilung oder Wegfall dieser bleiben auf den Vertrag ohne Einfluss.

§6 Höhere Gewalt und Transport(2)Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen, sowie alle sonstigen Fälle von höherer Gewalt (auch bei den Lieferanten des Vermieters) befreien den Vermieter für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von den Leistungsverpflichtungen. Dies gilt ebenso, wenn wenn diese Fälle die Erfüllung des Geschäfts nachhaltig unwirtschaftlich machen. Bei einem Vorliegen dieser Fälle kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz hat.(3)Der Mieter haftet für den Mietgegenstand, sobald sich dieser auf dem Transportweg befindet.

§7 Vermieterhaftung(1)Der Mieter kann nur dann Schadensersatz für die Verletzung rechtlichen und gesetzlichen Pflichten durch den Vermieter nur dann verlangen, wenn der Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.(2)Für eingebrachte Sachen des Mieters oder dritter Personen haften der Vermieter nicht. Insoweit ist der Abschluss von Versicherungen gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer, Wasser und ähnliche Risiken in der Verantwortung des Mieters.

§8 Mieterhaftung(1)Der Mieter haftet für alle Schäden durch Veränderungen an der Mietsache, auch wenn sie mit der erforderlichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters vorgenommen wurden, sowie alle weiteren Beschädigungen und Zerstörungen des Mietgegenstands, es sei denn, dass diese auf Abnutzung oder höherer Gewalt (vergl. § 6 (2)) beruhen.(2)Der Mieter haftet für ebenso für Sach- und Personenschäden während des Auf- und Abbaus und der Benutzung der Mietsache, sofern nicht dem Vermieter insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Er haftet weiter für alle Beschädigungen, Zerstörungen oder Diebstähle. Der Vermieter hat insoweit Schadensersatzansprüche in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang.(3)Entsprechend haftet der Mieter für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter, Helfer, Beauftragten oder sonstigen Personen, die mit der Mietsache im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung in Berührung kommen.(4)Auf durch Blitzschlag entstandene Feuerschäden, sowie Sturmschäden haftet der Vermieter. Alle anderen Schäden fallen unter die Haftung des Mieters. Der Vermieter kommt allerdings nicht für eventuelle Wasserschäden bzw. bei Feuer und Sturm für das Inventar bzw. für das Inventar Dritter auf.(5)Einen Schaden an der Mietsache hat der Mieter unverzüglich nach Übernahme oder Montage durch den Vermieter zu reklamieren. Danach festgestellte Schäden gehen zu Lasten des Mieters, sofern er nicht nachweisen kann, das dieser Schaden schon davor vorhanden war. Bei auch teilweisem Verlust der Mietsache vor Ende der Mietzeit ist der Mieter nicht zur Minderung des Mietzinses berechtigt. Haftpflichtansprüche von Dritten aus Benutzung des Mietgegenstands gehen zu Lasten des Mieters.

§9 Besondere MieterpflichtenUnbeschadet seiner sonstigen vertraglichen Pflichten hat der Mieter insbesondere:(1)für die sofortige Räumung der Dächer von etwaigen Schneelasten zu sorgen und auch in allen sonstigen Fällen höherer Gewalt alle ihm zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen;(2)den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, falls ein Dritter Rechte an dem Mietgegenstand geltend macht;(3)vor Aufbaubeginn bis Abbauende für eine ausreichende Bewachung zu sorgen;(4)es zu unterlassen, den Mietgegenstand zu bekleben oder zu bemalen, ebenso den Mietgegenstand zu bemalen oder bekleben zu lassen;(5)es zu unterlassen, Veränderungen jeglicher Art an dem Mietgegenstand vorzunehmen, wie zum Beispiel das Einschlagen von Nägeln oder das Anbringen von Beleuchtungskörpern, es sei denn, der Vermieter hat etwaigen Maßnahmen schriftlich ausdrücklich zugestimmt;(6)den Mietgegenstand in gereinigtem Zustand zurückzugeben; etwaige nachträgliche Reinigungskosten, sollten sie erforderlich sein, gehen zu Lasten des Mieters, ebenso wie durch die Reinigung entstandene Ausfallzeiten;(7)erforderliche Hinweisschilder, Feuerlöscher und Notbeleuchtungen zur Verfügung zu stellen, anzubringen und betriebsbereit zu halten.(8)vereinbartes Personal für den Auf- und Abbau auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

§10 Untervermietung(1)Jede Untervermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte bedarf vorher der schriftlichen Einwilligung des Vermieters.(2)Für den Fall berechtigter oder unberechtigter Nutzungsüberlassung tritt der Mieter dem Vermieter im Voraus sämtliche Ansprüche, die ihm aus einem etwaigen Überlassungsverhältnis an den Nutzer zustehen, an den Vermieter ab. Etwaige Zahlungen des Nutzers an den Vermieter werden mit dem vom Mieter dem Vermieter weiter geschuldeten Mietzins verrechnet.

§11 Mietzeit(1) Die Mietzeit beginnt mit der Montage und endet mit dem vollzogenen Abbau des Mitobjektes.(2)Bei einem unbefristeten Mietverhältnis kann dieses von jeder Partei nur bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ende des nachfolgenden Kalendermonats gekündigt werden.

§12 Gerichtsstand(1)Gerichtsstand ist Rendsburg. Der Vermieter ist jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Mieters befugt. Bei Mietverträgen mit Nichtkaufleuten bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.(2)Es gilt ausnahmslos deutsches Recht.

§13 Savatorische Klausel(1)Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die der beabsichtigten am nächsten kommt.(2)Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein, so bleiben die anderen gültigen Bestimmungen wirksam. Eine Unwirksamkeit der kompletten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen.